Quick Info
Unter Kryokonservierung (vom griechischen „kryos“, Kälte) versteht man das Tiefgefrieren von Körperzellen in flüssigem Stickstoff. Der Stickstoff kühlt die Zellen je nach Methode bis zu minus 196° C herunter. Dabei sterben sie nicht ab, sondern stellen lediglich ihre Stoffwechselvorgänge ein. Mit dieser Methode lassen sich Ei- und Samenzellen einfrieren. Das ist insbesondere für trans* Personen von Bedeutung, die trotz genitalangleichenden Operationen einen Kinderwunsch haben. Die Kosten für die Maßnahme kann auf Antrag von den Krankenkassen übernommen werden.
Gesetzliche Grundlagen
Laut §27a SGB V haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine Kryokonservierung, wenn sie eine Erkrankung eine Behandlung in Form von einer keimzellenschädigender Therapie erforderlich macht:
(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Der gemeinsame Bundesausschuss hat hierfür eine eigene Richtlinie veröffentlicht, welche am 20.02.2021 in Kraft getreten ist: 2020-07-16_Kryo-RL.pdf
Hierin heißt es in §3 Abs. 1:
Für die medizinische Indikation zur Kryokonservierung und für die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen nach dieser Richtlinie müssen neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung einer Kryokonservierung bezüglich einer Erkrankung Behandlungen geplant sein, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keimzellschädigend sein können; dazu zählen insbesondere:
- operative Entfernung der Keimdrüsen
- Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen oder
- potentiell fertilitätsschädigende Medikation.
Die Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung trifft die oder der die Grunderkrankung diagnostizierende oder behandelnde Fachärztin oder Facharzt.
Argumente für den Antrag bei der Krankenkasse
Versicherte müssen eine der drei oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Die für trans* relevanten Punkte sind oben fett markiert, also:
- operative Entfernung der Keimdrüsen (Entfernung der Hoden bzw. Eierstöcke)
oder - potentiell fertilitätsschädigende Medikation (Hormontherapie)
Wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, dann kann die versicherte Person den Antrag bei der Krankenkasse stellen und sich darauf berufen.
Unterstützen kann dabei eine ärztliche Praxis des Vertrauens. Das kann sein:
- die hausärztliche Praxis
- endokrinologische Praxis
- urologische / gynäkologische Praxis
- Chirurgie, wo die genitalangleichende OP stattfinden soll
Ein Befundbericht bzw. eine Indikation aus der hervorgeht, dass eine Hysterektomie, Orchiektomie oder eine Hormontherapie geplant ist, wäre daher von einer dieser Stellen sinnvoll.
Antrag
Der Antrag bei der Krankenkasse müsste dann ungefähr so formuliert werden:
Sehr geehrte Krankenkasse,
hiermit beantrage ich die Kostenübernahme für die Kryokonservierung von Keimzellen.
Nach den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschuss §3 Abs. 1 besteht für Versicherte ein Anspruch auf die geplante Maßnahme wenn eine „operative Entfernung der Keimdrüsen“ (Hoden/Eierstöcke) oder eine „fertilitätsschädigende Therapie“ (z.B. Hormontherapie) geplant ist. Beide Maßnahmen treffen auf trans* Personen zu.
In meinem Fall liegt die Diagnose F64.0 Transsexualismus vor. Des Weiteren plane ich die Entfernung der Keimzellen ebenso ist eine Hormonbehandlung in Planung. Sehen Sie hierzu die ärztlichen Unterlagen im Anhang.
Die Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Antrag ist stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen:
- Bestätigung Diagnose F64.0 Transsexualismus
- (optional) Bestätigung ärztliche Praxis über geplante Operation bzw. Hormontherapie
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