Abschaffung Altersgrenze 25 Jahre „große Lösung“

1982 – § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3: Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Personenstandsänderung („große Lösung“) verstößt gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG.[5]