2006 – § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Vornamensänderung und § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1: Verbot der Personenstandsänderung für ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.[9] Die Vorschrift war weiter anwendbar, der Gesetzgeber musste aber bis zum 30. Juni 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Mit Art. 3a des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften[10] ist das mit Wirkung zum 1. November 2007 (verspätet) geschehen. Das TSG ist seitdem auch auf Staatenlose und in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige anwendbar.