Namensänderung Versichertenkarte

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Quick Info

Die Änderung des Vornamens ist für die meisten tin* Personen obligatorisch. Nach dem TSG ist hierfür ein langwieriges Gerichtsverfahren erforderlich, welches u.a. mit hohem Kostenaufwand verbunden ist. Dieses können sich viele aufgrund fehlender finanzieller Mittel (z.B. wegen Schule oder Universität) nicht leisten. Dennoch begehren Sie eine Änderung ihrer Angaben auf der Gesundheitskarte der Krankenkasse. Dies ist auch möglich, denn die Krankenkassen fordern gemäß der Richtlinien des Medizinischen Dienstes (MDS) einen sogenannten „Alltagstest“. Dieser erfordert die Erprobung in der angestrebten Geschlechtsrolle. Verweigert eine Krankenkasse die Änderung des Daten auf der Gesundheitskarte, dann erschwert sie damit vorsätzlich diese Alltagserprobung. Denn wenn bspw. HERR MARKUS MÜLLER im Wartezimmer sitzt, laut Gesundheitskarte, aber FRAU MARIANNA MÜLLER über die Lautsprecheranlage aufgerufen wird, dann findet hier ein Zwangsouting statt, bei dem der Datenschutz, die Schweigepflicht der ärztlichen Praxis, sowie die Persönlichkeitsrechte der versicherten Person in erheblichem Maße verletzt werden. Aber auch die Alltagserfahrungen der versicherten Person, werden dadurch erheblich erschwert. Die Krankenkasse sollte an dieser Stelle mitwirken um die Alltagserfahrungen zu unterstützen. Vielen tin* Personen ergeben sich an dieser Stelle ihrem „Schicksal“ und nehmen die Situation widerstandslos hin. Sie finden sich damit ab, weil andere Dinge, wie z.B. die angestrebten Operationen Vorrang haben. Deshalb hat womöglich noch nie eine tin* Person gegen diese Situation geklagt. Doch juristisch könnte diese Situation mindestens bedenklich sein und ist in sich widersprüchlich.


Zwangsouting durch verletzten Datenschutz/ärztliche Schweigepflicht

Die Angaben zur Geschlechtszugehörigkeit sind ein Identifizierungsmerkmal einer jeden einzelnen Person. Dies lässt sich bspw. wie in vielen Behörden oder Kfz-Zulassungsstellen üblich, mit einem Nummernsystem anonymisieren, wenn z.B. die Nummer A14 an den Schalter 3 gerufen wird. Die Person mit der Nummer sucht dann den Schalter auf und niemand, der umstehenden Personen hat Kenntnis über Namen, Geschlechtszugehörigkeit, geschweige denn dem Anliegen der Person.

In einer ärztlichen Praxis muss man bspw. an der Rezeption häufig einen Abstand einhalten um die Diskretion zu gewährleisten. Schließlich sind Daten von Patient*innen vertraulich zu behandeln. Man stelle sich eine gynäkologische Praxis vor, in der Frau Müller gerade erfahren hat, dass sie schwanger ist, möchte dies aber gerne noch für sich behalten. Die Nachbarin Frau Meyer steht aber an der Rezeption direkt hinter ihr und bekommt das gesamte Gespräch zwischen Frau Müller und der Rezeption mit. Die „Überwachung einer normalen Schwangerschaft“ ist eine Diagnose, die nach der ärztlichen Schweigepflicht unter das Vertrauensgeheimnis zwischen der ärztlichen Praxis und Patient*in fällt. Name und Geschlechtszugehörigkeit sind davon nicht ausgenommen. Auch die Tatsache, dass die Person sich überhaupt in Behandlung findet, fällt grundsätzlich unter die Schweigepflicht.

Wenn nun eine Person namentlich aus dem Wartezimmer gerufen wird, kann deshalb schon die Schweigepflicht verletzt werden. In der Regel hat man jedoch eine Datenschutzerklärung gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterschrieben. Diese wird mit großer Wahrscheinlichkeit (möglicherweise verklausuliert) auch beinhalten, dass einer namentlichen Nennung zugestimmt wurde.

Bei einer nicht-tin* Person bzw. einer cis Person ist so ein Aufruf im Wartezimmer eher unbedenklich. Täglich werden wir bei unserem Namen gerufen. Oft auch mit dem Zusatz der Geschlechtszugehörigkeit, also HERR XYZ oder FRAU ABC. Problematischer wird, es wenn es heißt „Frau XYZ bitte kommen Sie wegen ihrer HIV-Erkrankung in Zimmer 3“. Dann weiß das ganze Wartezimmer, dass Frau XYZ an HIV erkrankt ist. Da jedoch beim Aufruf grundsätzlich nur Name und Anrede genutzt werden, findet hier keine Offenbarung für den Grund des Praxisbesuchs statt. Es wird keine Diagnose bekanntgegeben.

Bei tin* Personen ist das anders. Wenn eine Namensänderung auf der Versichertenkarte noch nicht erfolgte, die versicherte Person sich jedoch bspw. als trans* männlich definiert und dementsprechend ein optisches Aussehen besitzt, welches in der Gesellschaft eher „männlich“ gelesen wird, dann besitzt diese Person vermutlich ein nahezu perfektes Passing und niemand würde vermuten, dass diese Person weiblich sein könnte bzw. Merkmale besitzt, die man eher dem weiblichen Geschlecht zuweisen würde. Liest die ärztliche Praxis nun bei dieser männlichen Person die weiblichen Angaben der Versichertenkarte ab und ruft diese laut im Wartezimmer auf, dann wird hier nicht nur Name und Anrede genutzt. Es führt gleichzeitig in das Dilemma, dass die anwesenden Personen sich die Frage stellen warum die Person HERR MARKUS MÜLLER als FRAU MARIANNA MÜLLER aufgerufen wird. Es liegt dann der Verdacht nahe, dass der HERR gar kein Herr ist, sondern eine andere Geschlechtsidentität besitzt. Damit werden Personenstandsdaten offenbart, die der gelebten Geschlechtsidentität der Person im Widerspruch stehen. Folglich muss die Person möglicherweise trans* sein, womit eine Diagnose (Alte ICD-10: F64.0 Transsexualismus / Neue ICD-11: HA60 gender incongruence) preisgegeben wird. Das kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arztpraxis und Patient*in erheblich erschüttern.

Für tin* Personen gehört dieses Problem zum Alltag und tritt sowohl bei Bankgeschäften, bei Abholung von Paketen in der Postfiliale oder in der besagten ärztlichen Praxis statt, dass sie hierdurch ein sogenanntes Zwangsouting erleben

aufgerufen wird

, sondern

Eine Hormontherapie ist bei den Krankenkassen nicht beantragungspflichtig! Eine Hormontherapie wird ärztlich verordnet, d.h. in einer Psychotherapie wird ein Indikationsschreiben erstellt, aus dem u.a. hervorgehen muss, dass die Diagnose F64.0 gesichert ist. Mit dem Indikationsschreiben sucht man eine endokrinologische Praxis auf und bekommt dort nach einem Gespräch und kurzer Untersuchung ein Rezept für die Medikamente.

Das Indikationsschreiben der psychotherapeutischen Begleitung sollte folgendes Inhalte haben:

  • Diagnose F64.0 Transsexualismus ist gesichert (kein Verdachtsfall o.ä.!). Dies wird mit einem G hinter dem ICD-Code festgehalten, also: F64.0 G
  • Komorbiditäten (begleitende Erkrankungen oder Störungsbilder) können entweder ausgeschlossen werden oder sie sind im Laufe der Psychotherapie ausreichend stabilisiert worden
  • Befürwortung der psychotherapeutischen Begleitung für eine Hormontherapie als Mittel zur Linderung des psychischen Leidensdrucks

Zudem kann es hilfreich sein, wenn man der endokrinologischen Praxis einen eigenen psychosozialen Lebenslauf vorlegt oder den eigenen Werdegang im Gespräch kurz skizziert. Dies ist jedoch keine grundsätzliche Voraussetzung, sondern kann lediglich unterstützen.


Hormone, Medikamente und deren Wirkung:

Allgemein

Östrogen-Medikation:

Testosteron-Medikation: