Transsexuellengesetz

Allgemein

Das Transsexuellengesetz trat am 1. Januar 1981 in Kraft mit dem Ziel trans Personen in Deutschland die Möglichkeit zu eröffnen ihren Vornamen und ihren Personenstand rechtskräftig korrigieren zu lassen.

Die relevantesten Paragraphen sind:

  • §1 zur Änderung des Vornamens als sogenannte „kleine Lösung“
  • §8 zur Änderung des Personenstands  als sogenannte „große Lösung“
  • §4 Abs. 3 enthält die Voraussetzung, dass zwei unabhängige Sachverständige eine Begutachtung durchführen müssen
  • §5 regelt das sogenannte Offenbarungsverbot

Die übrigen Paragraphen regeln unter anderem die Zuständigkeiten der Gerichte o.ä. und sind für antragstellende Personen i.d.R. weniger von Bedeutung.


Begutachtungspflicht

Die Vornamens- und/oder Personenstandsänderung muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Nach der Beantragung werden vom Gericht zwei sachverständige Personen benannt, die eine Begutachtung der antragstellenden Person durchführen.

Diese sachverständigen Personen müssen ein Gutachten erstellen, aus dem drei Fragen als „Beweis“ für das Gericht beantwortet werden sollen:

  • empfindet sich die antragstellende Person „auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig“
  • dieses Empfinden muss seit mindestens drei Jahren bestehen
  • dieses Empfinden wird sich „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht mehr ändern

Diese Begutachtung wird häufig als entwürdigend empfunden, weil während der Befragung häufig unangenehme Fragen zum intimsten Sexualbereich gestellt werden, welche mit dem Wissen um die eigene Geschlechtsidentität nicht in Zusammenhang stehen.

Häufig vorkommende Fragen sind zum Beispiel ob die Person sich Geschlechtsverkehr mit Tieren oder mit Minderjährigen vorstellen könne, Fragen zum Masturbationsverhalten oder das Erregungslevel beim Tragen gegengeschlechtlicher Kleidung.

Hier Beispiele:


Kosten

Es entstehen Kosten im Durchschnitt von ca. 1500-2000 Euro, welche von den antragstellenden Personen getragen werden müssen. Die hohen Kosten entstehen durch die Sachverständigengutachten, die Gerichtskosten machen nur einen geringen Teil der Gesamtkosten aus. Bei Arbeitslosigkeit o.ä. besteht die Möglichkeit staatliche Unterstützung in Form von Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind wird vom Gericht individuell geprüft.


Entscheidungen zum TSG

Das Bundesverfassungsgericht hat das TSG in mehreren Entscheidungen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen das TSG zu reformieren. Eine Reform ist bisher jedoch ausgeblieben. Mehrere Versuche unterschiedlicher politischer Parteien sind bisher gescheitert.

 


Wichtiger Hinweis:
Über das Transsexuellengesetz wird der Eintrag im Personenstandsregister geändert und nicht das Geschlecht. 

Häufig liest man, dass trans* Personen ihr „Geschlecht“ ändern. Das ist falsch. Es wird unterschieden zwischen Geschlechtseintrag (juristisch = Personenstand) und dem medizinischen Geschlecht. Das „Geschlecht“ ist eine von Natur aus vorgegebene medizinisch messbare feste Größe und lässt sich nicht ändern bzw. „korrigieren“. Körperliche Merkmale lassen sich anatomisch angleichen, aber humangenetische Voraussetzungen (z.B. Chromosomen) lassen sich nicht ändern.

Nach dem TSG lässt sich  nur der rechtliche Personenstand korrigieren bzw. an die für richtig empfundene Geschlechtsidentität anpassen. Durch eine Personenstandsänderung hat sich allerdings nicht das „medizinische“ (z.B. Genetik o.ä.) Geschlecht geändert. In der medialen Berichterstattung werden diese beiden Dinge häufig miteinander vermengt. Nach einer Personenstandsänderung hat man auch nicht automatisch Anspruch auf medizinische Maßnahmen. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) und den Rechtsprechungen dazu. Die Personenstandsänderung hingegen ist ein rein rechtlicher Verwaltungsakt, wie z.B. eine Eheschließung. Dieser kann keine Voraussetzung für medizinische Maßnahmen darstellen. Hierfür sind ausschließlich gestellte Diagnosen erforderlich.

Fazit: Das TSG hat mit medizinischen Maßnahmen also rein gar nichts zu tun.

Um dies differenzierter zu erläutern wird der Begriff „Geschlecht“ wie folgt unterschieden:

  • „sozial“ = die ausgedrückte Geschlechtsrolle (z.B. durch Kleidung)
  • „medizinisch“ = Geschlechtsmerkmale, Genetische Anlagen (z.B. Chromosomen)
  • „amtlich“ = Geschlechtseintrag bzw. rechtlicher Personenstand (laut Geburtsurkunde)