1993 – § 1 Abs. 1 Nr. 3: Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Vornamensänderung („kleine Lösung“) verstößt ebenfalls gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG.[6]
zu geschlechtlicher Vielfalt / trans* inter* nicht-binär
1993 – § 1 Abs. 1 Nr. 3: Die Altersgrenze von 25 Jahren für die Vornamensänderung („kleine Lösung“) verstößt ebenfalls gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs, 1 GG.[6]