Operationszwang zur Fortpflanzungsunfähigkeit

2011 – § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 verstößt insofern gegen Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 GG, als dass ein Transsexueller eine eingetragene Lebenspartnerschaft zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur begründen kann, wenn er sich zuvor einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig und personenstandsrechtlich bereits im neuen Geschlecht anerkannt ist.[13][14] Diese Entscheidung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 6. Dezember 2005[15] bedeutsam, die es beanstandet hatte, dass ein Transsexueller eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust seines geänderten Vornamens eingehen konnte. Eine Eheschließung führte regelmäßig zum Verlust des geänderten Vornamens, und die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft war nur möglich nach einer geschlechtsangleichenden Operation. Diese Verfassungsverstöße hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr beseitigt, indem es die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung auch ohne angleichende Operation zulässt. Damit bedarf es auch keiner unfreiwilligen Unfruchtbarkeit mehr. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Personenstands („große Lösung“) und für die Änderung des Vornamens („kleine Lösung“) unterscheiden sich seitdem nicht mehr.