2008 – § 8 Abs. 1 Nr. 2: Es ist einem verheirateten Transsexuellen nicht zumutbar, dass seine rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, das er sich von seinem Ehegatten scheiden lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 (Erfordernis der Ehelosigkeit) nicht anwendbar.[11]
à Mit dem Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes[12] wurde § 8 Abs 1 Nr. 2 TSG mit Wirkung zum 23. Juli 2009 aufgehoben.