2005 – § 7 Abs. 1 Nr. 3 bestimmte, dass die Vornamensänderung unwirksam wird, wenn der Antragsteller heiratet. Diese Regelung verletzt das grundgesetzlich geschützte Namensrecht eines homosexuell orientierten Transsexuellen sowie sein Recht auf Schutz seiner Intimsphäre, solange ihm eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des geänderten, seinem empfundenen Geschlecht entsprechenden Vornamens eröffnet ist. Die Norm ist deshalb bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.[8] à Eine gesetzliche Neuregelung steht bislang aus.