Zusammenfassung zur Verfassungswidrigkeit des TSG

Das TSG wurde mittlerweile in sieben Entscheidungen für verfassungswidrig erklärt

Das Bundesverfassungsgericht stellt inzwischen entscheidend darauf ab, welchem Geschlecht sich eine Person psychisch zugehörig fühlt, dokumentiert durch eine Anpassung des Vornamens und des Personenstands. Das biologische Geschlecht erscheint dagegen zweitrangig, mit allen praktischen Konsequenzen.[16] Rechtlich abgesicherte Beziehungen wie die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft hingegen bleiben von einer rechtlichen Änderung der Geschlechtszugehörigkeit unberührt.

Zur Begründung verweist das Gericht auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die Transsexualität. Danach seien der Wunsch und die Durchführung geschlechtsangleichender Operationen – anders als zuvor angenommen – nicht kennzeichnend für das Vorliegen von Transsexualität. Es komme vielmehr auf die Stabilität des transsexuellen Wunsches an, der individuelle Lösungen erfordere, von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen über die hormonelle Behandlung bis hin zur weitgehenden operativen Geschlechtsangleichung. Der Operationswunsch allein werde deshalb auch von Gutachtern nicht mehr als zuverlässiges diagnostisches Kriterium für das Vorliegen von Transsexualität angesehen.[17]