- Person A wird bei Geburt dem weiblichen Geschlechtseintrag zugewiesen, weil medizinisches Geschlecht als weiblich „gemessen“ wurde (z.B. Chromosomensatz, Genitalien, Hormonstatus, etc.). A definiert sich selbst jedoch als männlich. Es besteht eine Inkongruenz zwischen Selbsterleben und äußerer Zuweisung anhand medizinischer Merkmale. A korrigiert Geschlechtseintrag auf m um in der sozialen Geschlechtrsolle als männlich anerkannt zu werden. Nun besteht eine Kongruenz im Selbsterleben und rechtlichen Geschlechtseintrag, jedoch eine Inkongruenz zwischen Selbsterleben/Geschlechtseintrag zu den medizinischen Merkmalen.
- Person B wird bei Geburt dem weiblichen Geschlechtseintrag zugewiesen, weil das medizinische Merkmal „Genitalien“ offensichtlich ein weibliches Geschlechtsteil (Vagina) zeigte. Im Jugendalter klagt B über Schmerzen im Bauchbereich und bei einer Untersuchung wird festgestellt, dass B im Innenraum des Körpers Hoden besitzt. Der Chromosomensatz wird mit XX, als weiblicher Phänotyp identifiziert. Es besteht eine Inkongruenz zwischen medizinischem Merkmalen und rechtlichem Geschlechtseintrag. B definiert sich im Erwachsenenalter als inter* oder nicht-binäre Person und wählt den Geschlechtseintrag „divers“ und stellt somit einen kongruenten Zustand zwischen medizinischen Merkmalen/Selbsterleben und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit her.
- Person C wird bei Geburt dem männlichen Geschlechsteintrag zugewiesen, weil die äußerlich sichtbaren Merkmale (Penis) dies nach medizinischem Verständnis suggerieren. C hat eine Kongruenz zwischen medizinischen Merkmalen und Geschlechtseintrag, jedoch eine Inkongruenz zwischen Selbsterleben und medizinischen Merkmalen/Geschlechtseintrag. Denn im Jugendalter definiert sich C als nicht-binär trans* weiblich. C wählt den Geschlechtseintrag „ohne Eintrag“ um eine Kongruenz zwischen Selbsterleben (nicht-binär) und Geschlechtseintrag herzustellen, nun besteht aber medizinisch eine Inkongruenz zum Geschlechtseintrag.
Trans* inter* und nicht-binäre Personen streben i.d.R. (es gibt natürlich auch Ausnahmen!) nach einem
Kongruenzverhältnis zwischen dem Selbsterleben und der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit
und
nehmen dafür eine Inkongruenz zwischen rechtlicher Zugehörigkeit und medizinischen Merkmalen in Kauf.
Das Selbsterleben und die damit einhergehende Selbstbestimmte Ausdruck der Persönlichkeit (Art. 2 GG freie Entfaltung) hat meist eine höhere Priorität als die fremdbestimmte Kategorisierung nach medizinischen Merkmalen.
Hasskriminalität gegen LSBTI-Personen wird kaum gesondert erfasst, geschweige denn von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Berlin hat als einziges Bundesland eine eigene Ansprechstelle bei der Staatsanwaltschaft für Straftaten, die sich gegen LSBTI-Personen richten. Aufgrund der regionalen Zuständigkeit, kann eine Person aus NRW zwar eine Strafanzeige bei der Berliner Staatsanwaltschaft stellen in der Hoffnung, dass dort sensibel damit umgegangen wird, aber aufgrund der regionalen Zuständigkeit wird Berlin die Sache an die entsprechende Stelle nach NRW weiterleiten, wo vielleicht weniger Sensibilität für LSBTI-Themen vorhanden ist.
Die Ansprechstelle bei der Staatsanwaltschaft Berlin ist hier zu finden:
In Berlin werden auch regelmäßig Straftaten im Polizeibericht veröffentlicht. In anderen Bundesländern/Städten geschieht das i.d.R. nicht bzw. oft nur dann, wenn gezielt (meistens von extern) darauf hingewiesen wird. Häufig fehlt es einfach an geschultem Personal. Deshalb werden Straftaten gegen die sexuelle Orientierung / geschlechtliche Identität oft nicht erkannt. Bei Hasskriminalität gegen LSBTI-Personen handelt es sich um sogenannte gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit. Bei der Erfassung der Straftat ist es deshalb wichtig das auch in den Formularen für die Strafanzeige entsprechend kenntlich zu machen. Dafür ist u.a. auch der kriminalpolizeilicher Meldedienst zu bedienen. Deshalb lohnt es sich bei speziellen LSBTI-Ansprechstellen der Polizei die Strafanzeige zu stellen. Hier ist das Personal entsprechend geschult und geht z.B. auch sensibel mit den Personenstandsdaten um. Bspw. kann eine alternative Anschrift angegeben werden. Denn wenn der Rechtsbeistand der beschuldigten Person Akteneinsicht nimmt, dann sehen die Täter*innen auch die Adresse, was für viele Anzeigenerstatter*innen ein Hemmnis bedeuten kann überhaupt Anzeige zu erstatten, aus Angst vor Konsequenzen. Auch eine erfolgte (oder nicht-erfolgte) Personenstandsänderung kann hier sensibel behandelt werden. Denn die geschlechtliche und sexuelle Selbstbestimmung steht über der Personenstandsänderung. Ungeschultes Personal ist in solchen Themen häufig nicht genügend sensibilisiert und beharrt oftmals auf den Daten, die noch im Personenstandsregister eingetragen sind. LSBTI-Ansprechstellen kennen diese Problematik des Zwangsoutings und können entsprechend Rücksicht darauf nehmen.
Hürden im Justizsystem
Ein großes Problem im deutschen Justizsystem besteht aber nach wie vor bei LSBTI-Straftaten:
Wenn die Polizei geschulte Ansprechstellen besitzt ist das zwar ein großer Gewinn. Jedoch wird hier nur die Straftat erfasst und schriftlich aufgenommen. Von dort geht es zur Staatsanwaltschaft, die den Sachverhalt juristisch prüft. Wenn hier keine Sensibilisierung für LSBTI-Themen vorhanden ist, dann wird der Sachverhalt oftmals nicht sachgerecht erkannt. Es fehlt an Sachkunde zur Lebensrealität von LSBTI-Personen. Insbesondere für tin* Personen. Die Rechtslage ist nach wie vor nicht flächendeckend bekannt und wird oft mit Themen der sexuellen Orientierung vermischt. Doch bei tin* Personen werden komplett andere Rechtsbereiche berührt und so wird die Anrede mit falschem Namen und Geschlecht von Geschädigten oftmals als Beleidigung gewertet, wird jedoch bei Staatsanwaltschaften nicht so gesehen. Selbst wenn Staatsanwaltschaften (wie z.B. in Berlin) über etwas Sachkunde verfügen und eine Straftat als Hasskriminalität gegen die geschlechtliche Identität bewerten und schließlich zur Anklage bringen, dann gibt es immernoch die Instanz von Richter*innen, welche ebenfalls nicht über entsprechende Sachkunde verfügt und oft falsche Urteile zum Nachteil der tin* Person fällt.
In diesem 3-stufigen Modell der Instanzen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten existieren also grundsätzlich gute Ansätze bei der Polizei. Diese sind jedoch wenig fruchtbringend, wenn es in den darüberliegenden Instanzen an Sachkunde fehlt. Dadurch kommt es zu einem großen Ungleichgewicht in der Rechtsprechung zum Nachteil von LSBTI-Personen.
Aus diesem Grund stellten u.a. die GRÜNEN und die FDP Anträge für einen nationalen Aktionsplan um Hasskriminalität gegen LSBTI zu bekämpfen und hier auch entsprechend Staatsanwaltschaften und Gerichte zu sensibilisieren:
- Antrag der GRÜNEN, hier Punkt BT-Drs. 19/26886
Weitere Ansprechstellen für Hasskriminalität:
- Verein lesbischer und schwuler Polizeikräften (VelsPol e.V.). Hier haben sich LSBTI-Polizeikräfte zusammengetan um sich für mehr Sensibilisierung zu engagieren.
Will man eine Straftat melden, dann empfiehlt es sich (unabhängig vom Wohnort) dies bei einer Landeskoordinierungsstelle für LSBTI Angelegenheiten zu tun. Hier eine Liste von Ansprechstellen der einzelnen Bundesländer:
RLP:
- https://mffki.rlp.de/de/themen/vielfalt/rheinland-pfalz-unterm-regenbogen/as-lsbti-polizei-rlp/
- https://www.polizei.rlp.de/de/die-polizei/ueber-uns/ansprechstellen/as-lsbti/
- AS.LSBTI(at)polizei.rlp.de
- Tel.: 0152 28853004
NRW
usw..
Weitere Organisationen, bei denen man Hasskriminalität gegen LSBTI-Personen melden kann:
maneo
hassmelden.de
hateaid.org
Das Bundesinnenministerium (BMI) führt eine bundesweite Statistik für politisch motivierte Hasskriminalität (PMK-rechts). Hierunter fällt auch das Merkmal „sexuelle Orientierung“. Statistiken zufolge gab es im Jahr 2019 einen Anstieg um 60%. Im Jahr 2020 führte das BMI auch erstmals das Merkmal Geschlecht / sexuelle Identität ein und registrierte 204 Straftaten in diesem Bereich. Quelle: BMI (pmk-2020-bundesweite-fallzahlen)
